Der Gewerbeverein Rheinbach e.V. hat die soluto media GmbH, 56170 Bendorf (nachfolgend „Herausgeber“) mit der Herausgabe von lokal begrenzten Netzwerk-Gutscheinen beauftragt. Bei den Netzwerk-Gutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine, die
- als vorgedruckte Gutscheinkarte durch teilnehmende Ausgabestellen und
- digital, als PDF, in Papierform oder als individuell gedruckte Gutscheinkarte im Onlineshop erworben werden können.
Unabhängig vom Weg des Bezugs werden die Gutscheine im Namen des Herausgebers vermittelt. Die Gutscheine können nur in teilnehmenden Akzeptanzstellen des Netzwerks zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen eingelöst werden (Ausgabestellen und Akzeptanzstellen nachfolgend auch „Partner“). Das Netzwerk des „Stadtgutschein Rheinbach“ umfasst das Gebiet der Stadt 53359 Rheinbach und der Ortschaften.
Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Akzeptanz von lokal begrenzten Netzwerk-Gutscheinen“ gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Herausgeber und den Partnern.
§ 1 Teilnahmeberechtigter Partner
Teilnahmeberechtigter Partner können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften innerhalb des Netzwerkbereiches werden.
§ 2 Rechte und Pflichten als Akzeptanzstelle
(1) Nimmt der Partner als Akzeptanzstelle des Netzwerk-Gutscheins teil, verpflichtet er sich, bei ihm eingereichte Netzwerk-Gutscheine nach Maßgabe der Vorgaben dieses Vertrages einzulösen, diese als vollwertiges Zahlungsmittel zu akzeptieren und alle allgemein üblichen Rechte zu gewähren. Angenommene Gutscheinbeträge sind unverzüglich beim Kaufvorgang Zug um Zug gegen die mit dem Gutschein erworbene Ware/Dienstleistung in Höhe des eingelösten Gutscheinbetrages einzulösen und anzurechnen. Dem Partner ist es untersagt, die Verwendung eines Netzwerk-Gutscheins von Beschränkungen oder Bedingungen jeglicher Art abhängig zu machen und für die Verwendung des Netzwerk-Gutscheins zusätzliche Entgelte, Auf- oder Abschläge zu verlangen. Eine Barauszahlung ist ebenso wie die Rückgabe ausgeschlossen. Insoweit besteht für den Kunden auch kein Anspruch auf Barauszahlung des Wertguthabens bzw. eines Restbetrages.
(2) Der Partner präsentiert sich innen und außen sichtbar für die Kunden als Akzeptanzstelle. Hierzu erhält der Partner nach Vertragsabschluss vom Herausgeber eine kostenlose Erstausstattung, die Aufkleber und Informationsmaterial beinhaltet.
(3) Der Name (Firmierung), die Anschrift und das zur Verfügung gestellte Logo des Partners darf in Publikationen (Print/Online) als teilnehmende Akzeptanzstelle genannt werden.
(4) Der Partner ist verpflichtet, dem Kunden auf Anfrage Auskunft über den auf der Gutscheinkarte befindlichen Geldbetrag zu erteilen. Dies geschieht mittels Auslesen der Karte auch ohne, dass ein Geschäft getätigt werden muss.
(5) Soweit der Partner den Netzwerk-Gutschein als steuerfreien Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für seine eigenen Mitarbeiter/-innen einsetzen möchte, hat er diese darauf hinzuweisen, dass eine Einlösung bei ihm als Arbeitgeber nicht möglich ist. Insoweit ist dem Partner als Arbeitgeber die Entgegennahme und Einlösung von Netzwerk-Gutscheinen, die als steuerfreie Sachbezüge dienen, von seinen Mitarbeiter/-innen untersagt (siehe Urteil des BFH vom 21.08.2012, Aktenzeichen IX R 55/10).
§ 3 Verfahren und Haftung
(1) Auf den Netzwerk-Gutschein kann bei der Ausgabe jeder beliebige Betrag zwischen 5 bis 250 Euro aufgeladen werden. Die Aufladung erfolgt ausschließlich durch die dazu vom Herausgeber autorisierten Ausgabestellen. Daneben bietet der Herausgeber einen digitalen Gutscheinverkauf auf der Internetseite (www.rheinbach-gutschein.de) an, wobei die dort erworbenen Gutscheine entweder postalisch (u.a. als Gutscheinkarte oder als Gutschein in Papierform) oder digital (u.a. per E-Mail als PDF-Anhang) versendet werden.
(2) Das Aufladen und Einlösen erfolgt in Cent-genauen Beträgen in den Akzeptanz- und Ausgabestellen durch Einlesen des QR-Codes oder durch manuelle Eingabe des aufgedruckten, unverwechselbaren Gutscheincodes. Die Einlösung erfolgt am PC oder Smartphone über eine vorgegebene Webseite. Etwaige Kosten, die bei Nutzung des Internetzugangs entstehen, trägt der Partner. Jede durchgeführte Transaktion wird automatisch vom hinter dem Internetportal stehenden System elektronisch erfasst.
(3) Im Falle mindestens einer durchgeführten Transaktion erhält der Partner jeweils am Tagesende an eine festzulegende Email-Adresse eine Buchungs-Übersicht der durchgeführten Transaktionen.
(3) Die Rechnungslegung und Abrechnung zwischen dem Partner und dem Herausgeber erfolgt elektronisch. Insoweit erklärt der Partner sein Einverständnis, dass die monatliche Rechnungslegung durch einmaligen E-Mail-Versand an die festgelegte Email-Adresse im PDF-Format erfolgt. Eine Rechnungslegung auf postalischem Wege erfolgt nicht.
(4) Der Herausgeber verpflichtet sich dem Partner gegenüber, diesem den zustehenden Gegenwert der bei ihm eingelösten Gutscheine abzüglich Gebühren zu erstatten, wenn der Partner die Transaktion unter Einhaltung aller technischen und organisatorischen Vorgaben zur Einlösung von Netzwerk Gutscheinen durchgeführt hat.
(5) Die Zahlung erfolgt innerhalb der ersten zehn Bankarbeitstage des Folgemonats. Der Partner ist verpflichtet, etwaige Einwendungen unverzüglich und spätestens fünf Bankarbeitstagen nach dem Abrechnungstag geltend zu machen.
(6) Die Netzwerk-Gutscheine unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist i. S. d. §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ist ein Gutschein am 25.02.2024 ausgestellt worden, begann die Verjährung am 31.12.2024. Bis zum 31.12.2027 ist das Gutscheinguthaben nicht verjährt. Verjährte Gutscheine können nicht mehr eingelöst werden.
(7) Der Partner behält auf Wunsch des Kunden aufgebrauchte Gutscheinkarten ein.
(8) Der Partner haftet für jede Form von Missbrauch in Bezug auf die Netzwerk-Gutscheine, der sich in seinem Geschäft oder hinsichtlich seiner Mitarbeiter-/innen ergeben kann.
§ 4 Kosten und Gebühren
(1) Für die Teilnahme am „Netzwerkgutschein Stadtgutschein Rheinbach“ werden vom Partner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Gebühren erhoben.
(2) Auf alle getätigten Transaktionen (Zahlungen) mit den Netzwerk-Gutscheinen wird eine prozentuale Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird bei jeder monatlichen Abrechnung vom Herausgeber berechnet und einbehalten (in EUR zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf der Webseite „Vereinbarung zur Teilnahme am lokalen Netzwerk-Gutschein Stadtgutschein Rheinbach“ ausgewiesen.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann dann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund liegt in der vorsätzlichen Schädigung des jeweiligen Vertragspartners und einem etwaig vom Vertragspartner zu vertretendem Missbrauch hinsichtlich der Vertragsmodalitäten.
(5) Bei Beendigung des Vertrages ist der Partner verpflichtet, alle ihm überlassenen Materialien zurückzugeben oder auf Anweisung des Herausgebers zu vernichten.
(6) Bei Beendigung des Vertrages ist der Herausgeber berechtigt, sämtliche Drucksachen (z.B. Flyer), in denen der Partner als Akzeptanzsteller aufgeführt worden ist, bis zu einer neuen Auflage weiter zu verwenden.
§ 6 Sonstige Bedingungen
Der Partner ist verpflichtet, dem Herausgeber geänderte Bankverbindungen sowie die Schließung und Öffnung seiner Akzeptanzstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Herausgebers.
(3) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Stand: 1. Februar 2024